Hinweisgeber:innenschutzgesetz

Laut HschG muss die Lebenshilfe NÖ die Möglichkeit anbieten, Meldungen über illegale Handlungen durch Mitarbeiter:innen oder Organe der Lebenshilfe NÖ, abgeben zu können. Dabei werden die gesetzlichen Grundlagen des HschG eingehalten.

Die Lebenshilfe NÖ stellt technische Hilfsmittel (Telefon, Mail) zur Verfügung, welches jeder natürlichen Person die Möglichkeit bietet, Hinweise auf Verstöße eines Organs (Mitarbeiter, Vereinsmitglieder,…) gegen folgende Rechtsakte zu melden: 

  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
  • Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit und Schutz vor Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie
  • Sicherheit von Netz- und Informationssystemen. Alle anderen Rechtsmaterien sind vom Hinweisgeber:innenschutzgesetz nicht umfasst.

Meldungen, die über unser Hinweisgebersystem eingehen, sind eine wichtige Informationsquelle für die Offenlegung möglicher Fehlverhalten seitens der Organe der Lebenshilfe NÖ und unterstützen die Lebenshilfe NÖ in ihrer Aufsichtsfunktion über die Einhaltung der Bestimmungen der vorgenannten Rechtsakte.

Folgende Möglichkeiten haben Mitarbeiter:innen, Klient:innen, Zulieferer, Dienstleister und andere aus dem Umkreis der genannten Personenkreise um einen Hinweis zu geben:

  • Alternative 1: Als Mitarbeiter:in: wenden Sie sich direkt an einen Vorgesetzten
  • Alternative 2: internes Meldesystem an unser Whistleblowerteam:
    Ansprechpartnerin: Fr. Melanie Ottopal, Tel: +43 (2622) 21601 – 1017, oder Fr. Karin Rauherz, Tel: +43 (2622) 21601 – 1011 oder  Mail: hinweis@noe.lebenshilfe.at
  • Alternative 3: Melden Sie anonym über externe Meldesysteme:
    Als externe Stelle für den privaten und öffentlichen Sektor staht das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) Meldungen zur Verfügung: Meldestelle (bak.gv.at) Die BAK muss jährlich einen Bericht über die eingegangenen Hinweise, die Anzahl der Gerichtsverfahren, den verhinderten Schaden etc. öffentlich machen.
Vorlesen